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‘‘Allgemeine bedingungen’’

ALGEMENE INKOOPVOORWAARDEN (Nederlands, Deutsch, English)
ALGEMENE VERKOOPVOORWAARDEN (Nederlands, Deutsch, English)


ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN VIEHHANDEL

Paragraph 1 – Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1.1 a. Viehhändler: der Anwender dieser Bedingungen und Mitglied des niederländischenBranchenverbands „Vee & Logistiek Nederland“, der in seiner Eigenschaft alsEinkäufer oder als Bevollmächtigter oder Beauftragter des Einkäufers auftritt.Unter Viehhändler ist auch das Unternehmen des Viehhändlers zu verstehen,darunter sein Personal und Personen, die vom Viehhändler im Rahmen derAusführung des Vertrags eingeschaltet werden;b. Abnehmer: derjenige, der für sich selbst oder im Namen eines anderen Vieh vomViehhändler kauft;c. Vertrag: Vertrag über die Dienstleistung bei Kauf und Verkauf von(Landwirtschafts-)Haustieren, darunter mindestens Pferde, Ziegen, Schweine,Rinder und Schafe und/oder den Kauf und Verkauf dieser (Landwirtschafts-)Haustiere;d. Auftraggeber: derjenige, in dessen Auftrag der Viehhändler, auf eigenen Namenoder nicht, Tiere einkauft;e. Lieferant: der Viehproduzent und der Nicht-Produzent, der für sich selbst oder imNamen eines anderen Vieh verkauft;f. Protokoll: ein von der Leitung des VLN aufgestellter Satz von Regeln undVereinbarungen bezüglich der von Beteiligten einzuhaltenden Vorgehensweise beiMängeln im Bereich der Tiergesundheit, wie z.B. Tierkrankheiten;g. AVVC: Allgemeine (niederländische) Viehtransportbedingungen herausgegebenvon der Stiftung „Vervoeradres“, mit Sitz in 's-Gravenhage (Den Haag), Statenplein2 (2882 EW), Niederlande, www.vervoeradres.nl;h. VLN: der niederländische Branchenverband „Vee & Logistiek Nederland“ mit Sitz inDen Haag, Benoordenhoutseweg 46 (www.vee-logistiek.nl);i. Prüfungsinstanz „De Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit” und zudem jedeweitere vom Staat, dem Branchenverband oder jede öffentlich-rechtliche oderprivate zugelassene Organisation in den Niederlanden oder im Ausland, die (u. a.)die Aufgabe hat, (landwirtschaftliche) Haustiere im Hinblick auf die Eignung dieser(landwirtschaftlichen) Haustiere für bestimmte Zwecke wie Transport, Verzehr,Sport, Zuchtprogramme usw. zu prüfen.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge des Viehhändlers über den Ankauf vonTieren, welcher Art auch immer, von seinem Lieferanten, einschließlich damitverbundener Dienstleistungen und Empfehlungen, sowie für Verträge über dasLeisten von Arbeiten.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für den Viehhändler nurbindend, wenn der Viehhändler diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Allgemeine (Verkaufs-)Bedingungen des Lieferanten und des Auftraggebers findenkeine Anwendung.
1.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 können sich außer dem Viehhändlerauch andere wie z. B. der Auftraggeber gegebenenfalls auf diese allgemeinenBedingungen berufen.
1.6 Alle Rechte an diesen Einkaufsbedingungen, darunter das Nutzungsrecht, liegenbeim VLN. Die Nutzung durch andere als die in Absatz 1, Unterabsatz a, gemeintenViehhändler ist verboten. Die Leitung des VLN kann dieses Verbot aufheben. Werdiese Einkaufsbedingungen ohne Genehmigung des VLN nutzt, schuldet dem VLN eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,- € unbeschadet der Rechte des VLN aufKosten- und Schadenerstattung.

Paragraph 2 – Zustandekommen des Vertrages und Gebote

2.1 Alle Gebote und Empfehlungen des Viehhändlers sind unverbindlich und beruhenauf den bei der Anfrage vom Lieferanten bzw. Auftraggeber bereitgestellten Daten.
2.2 Die Preise gelten je Tier, je Kilo Lebendgewicht oder je Kilo Schlachtgewicht. NachErmessen des Viehhändlers verstehen sich die Preise inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer.Der angegebene Preis beruht auf dem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren,wie dem Viehhändler vom Auftraggeber mitgeteilt. Wenn sich einer oder mehreredieser Kostenfaktoren nach dem Gebot, jedoch vor der Lieferung erhöht bzw.erhöhen, hat der Viehhändler das Recht, diese Erhöhungen in angemessener Weiseabzuwälzen und den (Netto-)Einkaufspreis zu senken. Dies kann unter anderem beieiner Änderung von Ein- und Ausfuhrzöllen, von Steuern und/oder des EuroWechselkurses gegenüber ausländischen Währungen erfolgen.
2.3 Der Lieferant setzt vor oder spätestens während des Vertragsabschlusses denViehhändler und dessen Auftraggeber vom jüngsten Veterinärstatus der zuliefernden Tiere in Kenntnis, einschließlich Einzelheiten über Inspektionen,Trächtigkeitsstatus, Wiegen und Impfungen sowie Veterinärberichte undVeterinärgeschichte, und darüber hinaus den Veterinärstatus der Betriebe und Ortewie den ursprünglichen Betrieb, in bzw. an dem diese Tiere gelebt haben,einschließlich Betriebsbescheinigungen und Gesundheitserklärungen dieser Betriebe
2.4 Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Vertrag auszuführen. DemLieferanten ist bekannt, dass der Viehhändler ausschließlich in seiner Eigenschaft alsZwischenperson handelt, die die verkauften Tiere an andere weiterliefert. DerViehhändler ist folglich nicht in der Lage, dem Lieferanten alle für diesenmöglicherweise relevanten Informationen zu verschaffen, und der Lieferant ist sichdessen bewusst.

Paragraph 3 – Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Lieferort ist die vom Viehhändler angegebene Adresse.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Tiere zu dem vom Viehhändler angegebenenZeitpunkt am vereinbarten Lieferort anzuliefern. Wenn der Lieferant nicht oder nichtfristgerecht alle Tiere liefert, auf die sich der Vertrag bezieht, ist der Lieferant ohnenähere Inverzugsetzung im Verzug. Der Viehhändler ist dann berechtigt, denVertrag aufzulösen. Darüber hinaus ist der Lieferant gehalten, den vom Viehhändleroder dessen Auftraggeber erlittenen Schaden, darunter – aber nicht ausschließlich –die Kosten für den vom Viehhändler organisierten Transport, für Unterbringung undFutter, zuzüglich der Stunden, die der Viehhändler hierfür aufwendet, zu erstatten,wobei ein Mindestbetrag von € 100,- exklusive Umsatzsteuer gilt.
3.3 Eigentum und Gefahr an den zu liefernden Tieren gehen zu dem Zeitpunkt auf denViehhändler oder dessen Auftraggeber über, an dem die Tiere die Laderampeverlassen haben, es sei denn, dass die Bestimmungen aus u. a. Artikel 7, Absatz 1und Artikel 9 gelten.
3.4 Beim Einkauf von Tieren, die für Schlachtung, Export oder einen anderenVerwendungszweck bestimmt sind, und die Prüfungsinstanz die Tiere prüft, trägtder Lieferant das Risiko, dass die Tiere von der Prüfungsinstanz nicht für gutbefunden werden. In diesem Fall ist der Lieferant von Rechts wegen in Verzug,ohne dass eine diesbezügliche Inverzugsetzung erforderlich ist. Artikel 10.3 findetAnwendung.

Paragraph 4 – Transport

4.1 Der Lieferant trägt Sorge für den Transport der Tiere und eine ausreichendeHaftpflichtversicherung im weitesten Sinne des Wortes.
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler oder Auftraggeber für den Transportder Tiere Sorge trägt, gelten für diesen Transport zusätzlich die AVVC: Paragraph 11AVVC sowie sonstige von diesen allgemeinen Bedingungen abweichendeBestimmungen finden keine Anwendung. Während der Dauer des Transportsentstandener Schaden geht zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant sorgt für eineausreichende Transportversicherung einschließlich einer Fracht- undHaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung.
4.3 Wenn der Lieferant bei diesem Transport dem Viehhändler gehörende Sachen wieViehtransportmittel benutzt oder Dienstleistungen des Viehhändlers in Anspruchnimmt, stellt der Lieferant den Viehhändler von allem Schaden frei, den derViehhändler, der Lieferant, der Auftraggeber oder Dritte unter anderem infolge vonMängeln an den Sachen oder von Fehlern des Viehhändlers erleiden.
4.4 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler für den Transport oder einen Teil desTransports Sorge trägt, lehnt der Viehhändler jede Haftung für während desTransports entstandenen Schaden ab. Der Viehhändler lehnt insbesondere dieHaftung für während oder infolge des Transports entstandenen Schaden ab,darunter Mängel an Tieren, Ansteckung von Tieren oder durch Tiere, Tod vonTieren sowie Beschädigung von Eigentum des Abnehmers oder von Dritten. Paragraph 8 findet Anwendung.
4.5 Vorbehaltlich Gegenbeweises ist der Lieferant stets Organisator oder Transporteurim Sinne der EG-Transportverordnung (Nr. 1/2005) und trägt als solcher auch Sorgefür die für den Transport benötigten Daten und Dokumente.
4.6 Wenn der Lieferant juristisch oder faktisch nicht der Organisator oder Transporteurist oder sein kann, ist der Abnehmer Organisator oder Transporteur. Wenn derViehhändler dies wünscht, ist der Lieferant gehalten, nicht den Viehhändler, sonderndirekt dessen Abnehmer für Schaden zu belangen, sofern der Schaden nicht demViehhändler anzulasten ist. Sollte feststehen, dass der Viehhändler der Organisatoroder Transporteur ist, schützt der Lieferant – außer bei Vorsatz oder groberNachlässigkeit des Viehhändlers – den Viehhändler in Bezug auf alle Schäden undAnsprüche wie Geldbußen und Abgaben, die Dritte, zu denen der Staat,Auftraggeber, Abnehmer oder Viehhändler gehören, geltend machen können.

Paragraph 5 – Bezahlung

5.1 Der Lieferant ist jederzeit gehalten, Beschau- und Wiegegelder sowie andereAuslagen und Abgaben an den Viehhändler zu entrichten. Der Viehhändler istberechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu bringen.
5.2 Der Viehhändler hat das Recht, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungenaufzuschieben, wenn seitens des Lieferanten mögliche Versäumnisse in derErfüllung des Vertrages vorliegen. Dazu gehören – nicht ausschließlich – Mängel anden gelieferten Tieren oder die Vermutung, dass solche Mängel bestehen, nichtfristgerechte Lieferung und Unkorrektheiten in den Rechnungen des Lieferanten.
5.3 Der Viehhändler begleicht nach seiner Wahl die Rechnungen des Lieferanten in baroder per Banküberweisung, und zwar innerhalb von 30 Tagen nachVertragsausführung.
5.4 Der Viehhändler ist jederzeit zur Verrechnung der dem Lieferanten geschuldetenBeträge mit Forderungen des Viehhändlers an den Lieferanten berechtigt, diesungeachtet deren Art oder Fälligkeit.

Paragraph 6 – Höhere Gewalt

6.1 Unter höherer Gewalt sind alle vom Willen des Viehhändlers unabhängigenUmstände zu verstehen, die eine Erfüllung des Vertrages vorübergehend oderdauerhaft verhindern.
6.2 Insbesondere gelten als höhere Gewalt, sofern nicht bereits von Absatz 1 erfasst,Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte,Transportschwierigkeiten, Transportverbote, Krisen durch Tierkrankheiten undaufgrund dessen getroffene behördliche Maßnahmen wie Handels- undTransportbeschränkungen, Brand, Krankheit des Viehhändlers oder von beimViehhändler beschäftigten Personen sowie andere Störungen im Unternehmen desViehhändlers oder des Auftraggebers oder von Lieferanten des Viehhändlers.
6.3 Bei höherer Gewalt hat der Viehhändler die Möglichkeit, die Lieferfrist um die Dauerder höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, sofern noch nicht erfolgt,aufzulösen. Sollte die Situation der höheren Gewalt auch nach dreißig Tagen nochandauern, ist auch der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Sollte derVertrag aufgelöst werden, ist der Viehhändler nicht zur Leistung von Schadenersatzgehalten, aber der Viehhändler kann gehalten sein, einen Vorteil, den derViehhändler aufgrund der höheren Gewalt erhalten hat, dem Lieferanten zuvergüten.

Paragraph 7 – Gewährleistungen

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass:a. die gelieferten Tiere gesund und frei von Krankheiten, körperfremden Stoffen,Verunreinigung und anderen Abweichungen sind;b. die gelieferten Tiere dem Vertrag entsprechen, worunter die Eignung der Tierefür die vom Viehhändler oder dessen Auftraggeber genannten Zwecke fällt;c. er befugt ist, über die Tiere zu verfügen;d. die Tiere transportgeeignet sind und den in oder kraft der Transportverordnunggestellten Anforderungen entsprechen;e. die Tiere die gesetzlich oder von Kettenpartnern vorgeschriebenenMarkierungen aufweisen und gemäß der geltenden Vorschriften registriert sind;f. die gesetzlich vorgeschriebenen Transportdokumente für die Tiere beigebrachtsind;g. er dem Viehhändler – nicht nur beim Abschluss des Vertrags, sondern auch biszur Lieferung – vollständige und korrekte (Lebensmittelketten-)Informationenüber die gelieferten Tiere zur Verfügung stellt, insbesondere den neuestentierärztlichen Status der Tiere, einschließlich Einzelheiten über Inspektionen,Trächtigkeitsstatus, Wiegen und Impfungen sowie Veterinärberichte undVeterinärgeschichte, und darüber hinaus den Veterinärstatus der Betriebe undOrte wie den ursprünglichen Betrieb, in bzw. an dem diese Tiere gelebt haben,einschließlich Betriebsbescheinigungen und Gesundheitserklärungen dieserBetriebe;h. die Tiere den weiteren gesetzlichen Auflagen entsprechen.
7.2 Wenn ein Tier über die üblichen Kosten hinausgehende Kosten verursacht, wie z.B.Kosten für zusätzliche Fütterung, Medikamente oder Kadaverbeseitigung, gehendiese Kosten zu Lasten des Lieferanten.
7.3 Der Lieferant stellt den Viehhändler von Geldstrafen, Abgaben, Verwaltungskosten,Gebühren und anderen Kosten frei, die dem Viehhändler infolge von Nichterfüllungder Verpflichtungen des Lieferanten, wie in Absatz 1 beschrieben, entstehen.

Paragraph 8 – Haftung

8.1 Der Viehhändler haftet nicht für:a. geleistete Arbeiten, insoweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich groberLeichtfertigkeit oder Vorsatzes seitens des Viehhändlers;b. Fehler oder Mängel in oder infolge von von Dritten oder vom Lieferanten zurVerfügung gestellten Daten oder gemachten Empfehlungen;c. Verzögerung in der Abgabe der Tiere, sofern diese im Risikobereich desViehhändlers liegt.
8.2 Der Viehhändler haftet nicht für indirekten Schaden, worunter auch Stagnation inder Produktion im Unternehmen des Viehhändlers oder von Dritten.
8.3 In Fällen, in denen die Haftung des Viehhändlers dessen ungeachtet feststeht, istdie Haftung des Viehhändlers auf den Betrag beschränkt, den derHaftpflichtversicherer des Viehhändlers für den Schaden auszahlen wird. Wenn dieVersicherung nicht zahlt, wird – unbeschadet der Verpflichtung des Abnehmers zurZahlung des Kaufpreises – die Haftung maximal auf den Betrag des Kaufpreisesbeschränkt, der für das Tier bzw. die betreffenden Tiere in Rechnung gebrachtwurde.8.4 Jeder Anspruch gegen den Viehhändler erlischt nach Ablauf eines Jahres nach demTag, an dem derjenige, der den Anspruch hat, von den Tatsachen, auf denen seinAnspruch beruht, Kenntnis hatte oder nach billigem Ermessen Kenntnis habenkonnte.

Paragraph 9 – Mängel

9.1 Wenn der Viehhändler, dessen Auftraggeber oder eine Prüfungsinstanz feststellt,dass die verkauften Tiere mit einem oder mehreren Mängeln behaftet sind, ist derLieferant auf erstes Ersuchen des Viehhändlers und nach Wahl des Viehhändlersverpflichtet, entweder Ersatztiere zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten, diesunbeschadet des Rechts des Viehhändlers auf Entrichtung von Schadensersatz.
9.2 Von Mängeln, die sich innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung offenbarthaben, wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesvorhanden waren. Der Lieferant ist befugt, spätestens zwei Monate nach derLieferung auf seine Kosten die Beweisvermutung schlüssig zu widerlegen: Wenn derLieferant nicht oder nicht fristgerecht den schlüssigen Gegenbeweis liefert, stehtzwischen den Parteien fest, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses vorhanden waren. Per Protokoll kann von den im ersten undzweiten Vollsatz genannten Fristen abgewichen werden.
9.3 Bei Mängeln, die sich später als vier Wochen nach der Lieferung offenbart haben,können – abweichend von den Bestimmungen in Paragraph 13 – Lieferant undViehhändler vereinbaren, gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen zubenennen, der ein verbindliches Urteil abgibt über:a. den Zeitpunkt, zu dem der Mangel entstanden ist;b. die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung entdeckt werden konnte;c. den Umfang des Schadens;d. die Beitragspflicht des Lieferanten in der Erstattung des Schadens.
9.4 Bei Mängeln in Bezug auf die Tiergesundheit, wie bei Tierkrankheiten oder derVermutung einer Tierkrankheit, wird gemäß den vom VLN diesbezüglichaufgestellten Protokollen gehandelt. Wenn eine Partei nicht gemäß geltendemProtokoll handelt, ist diese Partei im Prinzip für den Schaden haftbar, den dieParteien infolge des Mangels erleiden.
9.5 Bei Überschreitung der in diesem Paragraphen oder kraft dieses Paragraphen inProtokollen gesetzten Fristen oder bei Verarbeitung der gelieferten Tiere erlöschendie in diesem Paragraphen genannten Rechte des Lieferanten.

Paragraph 10 – Aussetzung, Auflösung und Verzug

10.1 Wenn der Lieferant die Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem geschlossenenVertrag ergeben, nicht, nicht fristgerecht oder nicht angemessen erfüllt, oder wenndies begründet zu befürchten ist, sowie bei Insolvenz oder Zahlungsaufschub desLieferanten oder bei Stilllegung, Verkauf oder Auflösung seines Unternehmens istder Viehhändler unbeschadet der Bestimmungen in Absatz drei berechtigt, dieAusführung des Vertrages um eine angemessene Frist auszusetzen oder den Vertragaufzulösen.
10.2 Die Forderung in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages sowie deraus der Aussetzung oder Auflösung resultierende Schaden, einschließlichentgangenen Gewinns, ist sofort fällig.
10.3 Wenn der Lieferant in Verzug ist, hat der Viehhändler das Recht, die ihm gesetzlichzugestandenen Rechte auszuüben, wie die Auflösung des Vertrags, das Recht aufErsatz von Tieren, die nicht den Anforderungen entsprechen, das Recht aufRückerstattung des Kaufpreises, all dies unbeschadet der Verpflichtung desLieferanten, den Viehhändler zu entschädigen und den Viehhändler auch fürentgangenen Gewinn zu entschädigen. Der Viehhändler ist berechtigt, diegelieferten Tiere zu veräußern.

Paragraph 11 – Verhältnis Auftraggeber und Viehhändler bei Erteilung einesKaufauftrags

Wenn der Auftraggeber zugleich Lieferant des Viehhändlers ist, gelten die folgendenBedingungen:a. Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Auftrag des Auftraggebersauszuführen, sichert dabei aber kein Ergebnis zu;b. der Viehhändler kann frei bestimmen, wer den Auftrag ausführt. Die Anwendung derParagraphen 7:404 und 7:407, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches derNiederlande (BW) wird ausgeschlossen;c. der Auftraggeber schuldet dem Viehhändler die Zahlung einer Vergütung für die vondiesem erbrachten agrarischen Dienstleistungsarbeiten. Der Viehhändler istberechtigt, einen Vorschuss in Rechnung zu bringen;d. vom Auftraggeber oder von Dritten ausgestellte Rechnungen bedürfen derschriftlichen Zustimmung des Viehhändlers.

Paragraph 12 – Einkaufs- und Verkaufsbedingungen VLN: Konfliktregel

12.1 Wenn der Lieferant die Verkaufsbedingungen des VLN anwendet, gelten zwischenden Parteien die vorliegenden Einkaufsbedingungen in dem Sinne, dass:a. bei Mängeln am Vieh oder bei sonstigem Schaden die benachteiligte Parteigehalten ist, wenn die andere Partei dies wünscht, und unbeschadet derBestimmungen in Absatz 2 und 3, nicht die andere Partei, sondern @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.direkt deren Handelspartner, wie den Lieferanten im Sinne des Viehproduzentenoder den Abnehmer im Sinne des Endbenutzers, zu belangen, sofern derSchaden nicht der anderen Partei selbst anzulasten ist;b. die andere Partei, sofern sie dadurch nicht in eine juristisch nachteiligere Positiongelangt, gehalten ist, ihre Mitwirkung an Handlungen, wie die Mitwirkung aneiner Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten der benachteiligtenPartei, zu gewähren, die darauf ausgerichtet sind, den Handelspartner deranderen Partei, wie deren Lieferant im Sinne des Viehproduzenten oderAbnehmer im Sinne des Endbenutzers, direkt für den Schaden aufkommen zulassen.
12.2 Die Parteien sind gehalten, zuerst miteinander Rücksprache zu nehmen, um sich umeine gütliche Regelung zu bemühen.
12.3 Bei Mängeln am Vieh oder sonstigem Schaden sind die Parteien stets gehalten,einander über Handlungen zu informieren, die sie gegen Dritte, insbesondereGeschäftspartner von Parteien, zu unternehmen beabsichtigen.

Paragraph 13 – Anwendbares Recht und Schiedsklausel

13.1 Auf alle vom Viehhändler geschlossenen Verträge finden die innerhalb desViehhandels geltenden ungeschriebenen und geschriebenen Normen Anwendung,Sonstiges unterliegt niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrecht findetausdrücklich keine Anwendung.
13.2 Wenn sich eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen alsnichtig erweisen, wird der Vertrag so weit als möglich nach seinem Sinn und Zweckausgelegt.
13.3 Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten einschließlich Transportstreitigkeiten, diesich aus zwischen ihnen bestehenden oder künftigen Rechtsbeziehungen ergeben,der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem von der niederländischen Stiftung fürSchiedsverfahren im Viehhandel „Stichting voor Veearbitrage“ dazu aufgestelltenStatut. Dieses Statut ist bei der „Stichting voor Veearbitrage“, mit Sitz in 'sGravenhage (Den Haag), Postanschrift De Panoven 27d, 4191 GW Geldermalsen,www.veearbitrage.nl, erhältlich.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN VIEHHANDEL

Paragraph 1 – Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1.1 a. Viehhändler: der Anwender dieser Bedingungen und Mitglied des niederländischenBranchenverbands „Vee & Logistiek Nederland“, der in seiner Eigenschaft alsVerkäufer oder als Bevollmächtigter oder Beauftragter des Verkäufers auftritt. UnterViehhändler ist auch das Unternehmen des Viehhändlers zu verstehen, einschließlichseines Personals und Personen, die vom Viehhändler im Rahmen der Ausführungdes Vertrages eingeschaltet werden;b. Abnehmer: derjenige, der für sich selbst oder im Namen eines anderen Vieh kauft;c. Vertrag: Vertrag über die Dienstleistung bei Kauf und Verkauf von (Landwirtschafts-)Haustieren, darunter mindestens Pferde, Ziegen, Schweine, Rinder und Schafe,und/oder den Kauf und Verkauf dieser (Landwirtschafts-)Haustiere;d. Auftraggeber: derjenige, in dessen Auftrag der Viehhändler, in eigenem oder infremdem Namen, Tiere verkauft;e. Lieferant: der Viehproduzent und der Nicht-Produzent, der für sich selbst oder imNamen eines anderen Vieh an den Viehhändler oder dessen Abnehmer verkauft;f. Protokoll: ein von der Leitung des VLN aufgestellter Satz von Regeln undVereinbarungen bezüglich der von Beteiligten einzuhaltenden Vorgehensweise beiMängeln im Bereich der Tiergesundheit, wie z.B. Tierkrankheiten;g. AVVC: Allgemeine (niederländische) Viehtransportbedingungen, herausgegeben vonder Stiftung 'Vervoeradres', mit Sitz in 's-Gravenhage (Den Haag), Statenplein 2(2582 EW), Niederlande, www.vervoeradres.nl;h. VLN: der niederländische Branchenverband „Vee & Logistiek Nederland“ mit Sitz inDen Haag, Benoordenhoutseweg 46 (www.vee-logistiek.nl);i. Prüfungsinstanz „De Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit” und zudem jedeweitere vom Staat, dem Branchenverband oder jede öffentlich-rechtliche oderprivate zugelassene Organisation in den Niederlanden oder im Ausland, die (u. a.)die Aufgabe hat, (landwirtschaftliche) Haustiere im Hinblick auf die Eignung dieser(landwirtschaftlichen) Haustiere für bestimmte Zwecke wie Transport, Verzehr,Sport, Zuchtprogramme usw. zu prüfen.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge des Viehhändlers über die Lieferung vonTieren, welcher Art auch immer, an seinen Abnehmer, einschließlich damitverbundener Dienstleistungen und Empfehlungen, sowie für Verträge über dasLeisten von Arbeiten.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für den Viehhändler nurverbindlich, wenn der Viehhändler diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Abnehmers und des Auftraggebers findenkeine Anwendung.
1.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 können sich außer dem Viehhändlerauch andere, wie z.B. der Auftraggeber, gegebenenfalls auf diese allgemeinenBedingungen berufen.
1.6 Alle Rechte an diesen Verkaufsbedingungen, einschließlich des Nutzungsrechts, liegenbeim VLN. Die Nutzung durch andere als die in Absatz 1, Unterabsatz a, gemeintenViehhändler ist verboten. Die Leitung des VLN kann eine Ausnahme von diesemVerbot erteilen. Wer diese Verkaufsbedingungen ohne Genehmigung des VLN nutzt,schuldet dem VLN eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,- € unbeschadet der Rechtedes VLN auf Kosten- und Schadenerstattung. @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020

Paragraph 2 – Zustandekommen des Vertrages und Angebote

2.1 Alle Angebote und Empfehlungen des Viehhändlers sind unverbindlich und beruhenauf den bei der Anfrage vom Abnehmer bereitgestellten Daten.2.2 Die Preise gelten je Tier, je Kilo Lebendgewicht oder je Kilo Schlachtgewicht. NachErmessen des Viehhändlers verstehen sich die Preise inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer.Der angegebene Preis beruht auf dem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren.Wenn sich einer oder mehrere dieser Kostenfaktoren nach dem Gebot, jedoch vor derLieferung erhöht bzw. erhöhen, hat der Viehhändler das Recht, diese Erhöhungen inangemessener Weise abzuwälzen. Dies kann unter anderem bei einer Änderung vonEin- und Ausfuhrzöllen, von Steuern und/oder des Euro-Wechselkurses gegenüberausländischen Währungen erfolgen.2.3 Der Abnehmer stellt dem Viehhändler und dessen Auftraggeber die Prüfdaten sowiedie Wiegedaten je Kilo Lebendgewicht oder Schlachtgewicht zur Verfügung.2.4 Die Tiere verfügen ausschließlich über die vereinbarten Eigenschaften bzw. dieEigenschaften, die für die vereinbarten Verwendungszwecke erforderlich sind.2.5 Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Vertrag auszuführen. DemAbnehmer ist bekannt, dass der Viehhändler ausschließlich in seiner Eigenschaft alsZwischenperson handelt, die die verkauften Tiere von anderen bezieht. Die Tiereeinschließlich etwaiger Krankheiten oder Abweichungen sind dem Viehhändler imPrinzip unbekannt.2.6 Außer in dem Fall, dass der Viehhändler diesbezüglich eine ausdrückliche undspezifisch beschriebene schriftliche Garantie für einen bestimmten Zeitraum gegebenhat, verbürgt sich der Viehhändler in keiner Weise für den Gesundheitsstatus der vonihm oder über ihn gelieferten Tiere und die Betriebe, aus denen sie stammen.2.7 Sofern eine Garantie im Sinne des sechsten Absatzes nicht ausdrücklich etwasanderes vorsieht, kann der der Abnehmer aus einer Änderung desGesundheitszustandes/der Gesundheitszustände – oder dessen/deren Erlöschen –keine Rechte ableiten. Der Viehhändler ist somit nicht in der Lage, dem Abnehmeralle Auskünfte zu verschaffen, die für den Kunden relevant sein könnten, und derAbnehmer ist sich dessen bewusst.

Paragraph 3 – Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Lieferort ist der Ort, wo sich die Tiere, auf die sich der Vertrag bezieht, zum Zeitpunktdes Vertragsabschlusses befinden, sofern der Viehhändler nicht eine andere Adresseangegeben hat.
3.2 Der Abnehmer ist gehalten, die Tiere zu dem vom Viehhändler angegebenenZeitpunkt am vereinbarten Lieferort abzuholen. Wenn der Abnehmer nicht oder nichtfristgerecht alle Tiere abnimmt, auf die sich der Vertrag bezieht, ist der Abnehmerohne nähere Inverzugsetzung im Verzug. Der Viehhändler ist dann berechtigt, denVertrag aufzulösen. Darüber hinaus ist der Abnehmer gehalten, den vom Viehhändleroder dessen Auftraggeber erlittenen Schaden, darunter – aber nicht ausschließlich –die Kosten für Unterbringung und Futter, zuzüglich der Stunden, die der Viehhändlerhierfür aufwendet, zu erstatten, wobei ein Mindestbetrag von € 100,- exklusiveUmsatzsteuer gilt.3.3 Der Abnehmer hat die Pflicht, bei Abgabe gründlich und sachverständig zuuntersuchen (untersuchen zu lassen), ob die gelieferten Tiere dem Vertragentsprechen: Die Inempfangnahme durch den Abnehmer beinhaltet zugleich, dassViehhändler und Auftraggeber ihre Verpflichtungen aufgrund des Kaufvertrags erfüllthaben: Für Forderungen aufgrund sichtbarer Mängel erteilt der Abnehmer dem @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Viehhändler sowie dessen Auftraggeber völlige Entlastung, es sei denn, derAbnehmer hat schriftlich einen Vorbehalt gemacht.3.4 Wenn die Parteien Preise pro Tier oder pro Kilo Lebendgewicht vereinbart haben, istdie Zahl der vom Viehhändler in Rechnung gebrachten Tiere bzw. Kilos verbindlich,sofern nicht der Abnehmer innerhalb von vier Stunden nach der Lieferung einespezifizierte Aufstellung der nicht gelieferten Tiere bzw. Kilos beibringt und zugleichden Viehhändler in die Lage versetzt, die Berechnung des Abnehmers zu prüfen(prüfen zu lassen).
3.5 Der Viehhändler ist berechtigt, eine Bestellung in Teilen auszuliefern.
3.6 Die Gefahr für die zu liefernden Tiere geht zum Zeitpunkt der Abgabe amvereinbarten Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit auf den Abnehmer über.Abgabezeitpunkt ist der Augenblick, in dem das Tier die Laderampe verlassen hat,oder der frühere Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer oder sein Transporteur die Obhutüber die Tiere erhalten haben. Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf denAbnehmer gilt der vereinbarte Lieferzeitpunkt, sofern der Viehhändler bzw.Auftraggeber die Tiere zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort für die Abgabebereithält.
3.7 Beim Verkauf von Tieren, die für Schlachtung, Export oder einen anderenVerwendungszweck bestimmt sind, und die Prüfungsinstanz die Tiere prüft, trägt derAbnehmer das Risiko einschließlich des Risikos, dass die Tiere von derPrüfungsinstanz nicht oder nicht vollständig für gut befunden werden, es sei denn, essteht fest, dass die Ablehnung auf den Lieferanten des Viehhändlers zurückzuführenist. Der Abnehmer ist in diesem Fall gehalten, nicht den Viehhändler, sondern denLieferanten für mögliche Schäden regresspflichtig zu machen; der Viehhändler wirktdaran – wenn erforderlich – mit.

Paragraph 4 – Transport

4.1 Der Abnehmer trägt Sorge für den Transport der Tiere und eine ausreichendeHaftpflichtversicherung im weitesten Sinne des Wortes.
4.2 Der Abnehmer ist stets Organisator oder Transporteur im Sinne der EGTransportverordnung (Nr. 1/2005) und trägt als solcher auch Sorge für die für denTransport benötigten Daten und Dokumente.
4.3 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler oder Auftraggeber für den Transportder Tiere Sorge trägt, gelten für diesen Transport zusätzlich die AVVC: Paragraph 11AVVC sowie sonstige von diesen allgemeinen Bedingungen abweichendeBestimmungen finden keine Anwendung. Während der Dauer des Transports oderinfolge des Transports entstandener Schaden geht zu Lasten des Abnehmers. DerAbnehmer trägt Sorge für eine Fracht- und Haftpflichtversicherung mit ausreichenderDeckung.
4.4 Wenn der Abnehmer bei diesem Transport dem Viehhändler gehörende Sachen wieViehtransportmittel benutzt oder Dienstleistungen des Viehhändlers in Anspruchnimmt, stellt der Abnehmer den Viehhändler von allem Schaden frei, den derViehhändler, der Abnehmer oder Dritte unter anderem infolge von Mängeln an denSachen oder von Fehlern des Viehhändlers erleiden.
4.5 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler für den Transport oder einen Teil desTransports Sorge trägt, lehnt der Viehhändler jede Haftung für während oder infolgedieses Transports entstandenen Schaden ab. Der Viehhändler lehnt insbesondere dieHaftung für während des Transports entstandenen Schaden ab, darunter Mängel anTieren, Ansteckung von Tieren oder durch Tiere, Tod von Tieren sowie Beschädigungvon Eigentum des Abnehmers oder von Dritten. Paragraph 8 findet Anwendung.
4.6 Wenn der Abnehmer juristisch oder faktisch nicht der Organisator oder Transporteurist oder sein kann, ist der Lieferant Organisator oder Transporteur. Wenn derViehhändler dies wünscht, ist der Abnehmer gehalten, nicht den Viehhändler,sondern direkt dessen Lieferanten für Schaden zu belangen, sofern der Schaden nichtdem Viehhändler anzulasten ist. Sollte feststehen, dass der Viehhändler derOrganisator oder Transporteur ist, schützt der Abnehmer – außer bei Vorsatz odergrober Nachlässigkeit des Viehhändlers – den Viehhändler in Bezug auf alle Schädenund Ansprüche wie Geldbußen und Abgaben, die Dritte, z. B. der Staat, geltendmachen können.

Paragraph 5 – Bezahlung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, müssen Bezahlungen bei der Lieferung, auf jeden Falljedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung erfolgen. Der Viehhändlerbestimmt die Zahlweise.5.2 Jede Verrechnungs- oder Aufschubbefugnis des Abnehmers gegenüber demViehhändler wird ausgeschlossen. Der Viehhändler ist jederzeit berechtigt,Forderungen des Abnehmers an den Viehhändler zu verrechnen, unabhängig vonderen Art oder Fälligkeit.
5.3 Der Viehhändler ist jederzeit berechtigt, Vorschüsse für zu liefernde Tiere, zuleistende Arbeiten und Wiegekosten, Prüfgelder oder andere Abgaben zu verlangen.5.4 Wenn der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat, ist er imVerzug und hat der Viehhändler das Recht, dem Abnehmer ab dem Fälligkeitstag biszum Datum der vollständigen Bezahlung ohne Mahnung und Inverzugsetzung Zinsenin Höhe von mindestens 1% pro Monat oder Teil eines Monats in Rechnung zustellen.5.5 Alle berechtigterweise entstandenen oder entstehenden gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten in Bezug auf das Einziehen von Forderungen gehenvollständig zu Lasten des Abnehmers.5.6 Die außergerichtlichen Kosten entsprechen mindestens 15% des ausstehendenBetrages, bei einem Minimum von 125,- € exklusive MwSt.

Paragraph 6 – Höhere Gewalt

6.1 Unter höherer Gewalt sind alle vom Willen des Viehhändlers unabhängigen Umständezu verstehen, die eine Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaftverhindern.
6.2 Insbesondere gelten als höhere Gewalt, sofern nicht bereits von Absatz 1 erfasst,Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Transportschwierigkeiten,Transportverbote, Krisen durch Tierkrankheiten und aufgrund dessen getroffenebehördliche Maßnahmen wie Handels- und Transportbeschränkungen, Brand,Krankheit des Viehhändlers oder von beim Viehhändler beschäftigten Personen sowieandere Störungen im Unternehmen des Viehhändlers oder des Auftraggebers odervon Lieferanten des Viehhändlers.
6.3 Bei höherer Gewalt hat der Viehhändler die Möglichkeit, die Lieferfrist um die Dauerder höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, sofern noch nicht erfolgt,aufzulösen. Sollte die Situation der höheren Gewalt auch nach dreißig Tagen nochandauern, ist auch der Abnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Sollte derVertrag aufgelöst werden, ist der Viehhändler nicht zur Leistung von Schadenersatzgehalten, aber der Viehhändler kann gehalten sein, einen Vorteil, den der Viehhändleraufgrund der höheren Gewalt erhalten hat, dem Abnehmer zu vergüten.

Paragraph 7 – Eigentumsvorbehalt

7.1 Nach der Lieferung bleiben die gelieferten Tiere Eigentum des Viehhändlers oderAuftraggebers, bis der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Viehhändleroder Auftraggeber aus allen zwischen Abnehmer und Viehhändler oder Auftraggebergeschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.
7.2 Nach der Lieferung bleiben die gelieferten Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind,auch wenn sie bereits zu Schlachttierhälften verarbeitet wurden, Eigentum desViehhändlers oder Auftraggebers, bis der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüberdem Viehhändler oder Auftraggeber aus allen zwischen Abnehmer und Viehhändlerbzw. Auftraggeber geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.
7.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf erstes Ersuchen des Viehhändlers am Bestelleneines Pfandrechts an den dem Abnehmer aus der Weiterlieferung der Tiereentstandenen oder entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmernmitzuwirken.
7.4 Der Abnehmer ist zur Verwaltung und Unterbringung der Tiere, die Eigentum desViehhändlers sind, in der Weise verpflichtet, dass diese Tiere als Eigentum desViehhändlers erkennbar sind.
7.5 Der Abnehmer ist wie ein sorgfältiger Schuldner verpflichtet, die Tiere in gutemZustand zu erhalten und für gute medizinische Versorgung, gutes Futter und guteUnterbringung in der Weise zu sorgen, dass die Tiere ihren Wert behalten.
7.6 Die unter Eigentumsvorgehalt gelieferten Tiere dürfen nicht belastet werden, solangedie im ersten bzw. zweiten Absatz dieses Paragraphen genannte aufschiebendeBedingung nicht eingetreten ist.
7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Viehhändler auf erstes Ersuchen seinevollständige Mitwirkung zu gewähren, um dem Viehhändler die Gelegenheit zuverschaffen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere zu inspizieren und/oderbei ihm zurückzuholen. Der Viehhändler hat jederzeit Zugang zu diesen Tieren undSchlachtkörpern: Der Abnehmer erteilt dem Viehhändler die Genehmigung, alleRäume zu betreten, in denen sich diese Tiere und Schlachtkörper befinden können,einschließlich des Rechts, sich nötigenfalls Zugang zu verschaffen.

Paragraph 8 – Haftung

8.1 Der Viehhändler schließt Haftung für Schaden infolge von Mängeln in oder angelieferten Tieren oder geleisteten Arbeiten ausdrücklich aus, insoweit das Gesetzdies zulässt und vorbehaltlich grober Leichtfertigkeit oder Vorsatzes seitens desViehhändlers. Abnehmer und Auftraggeber sind sich bewusst, dass der Viehhändlerausschließlich als Vermittler handelt und daher keine Haftung für Tiere übernehmenkann, die er anderweitig erworben hat und deren Geschichte ihm unbekannt ist, mitAusnahme dessen, was ihm aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagenersichtlich ist.
8.2 Der Viehhändler übernimmt keine Haftung für Fehler oder Mängel in oder infolge vonDaten und Informationen, die der Viehhändler, Dritte oder der Abnehmer zurVerfügung gestellt haben.
8.3 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Viehhändler unterkeinen Umständen für den Gesundheitszustand der angelieferten Tiere und fürÄnderungen oder das Erlöschen dieser Zustände, die zu irgendeinem Zeitpunkteintreten können. Der Viehhändler haftet auch nicht für den veterinärmedizinischenStatus oder einen anderweitig für den Vertrag und die Haftung der Unternehmenrelevanten Status sowie für Einschränkungen der Betriebe, von denen die geliefertenTiere stammen, sowie für Änderungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt oder bei @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Erlöschen dieses Status eintreten können.
8.4 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Viehhändler nicht fürSchäden, die durch ansteckende Viehkrankheiten entstehen, an denen gelieferteTiere beteiligt sind oder die gelieferte Tiere mitverursachen, oder auf schädlicheErbanlagen und eine enttäuschende Produktivität der gelieferten Tierezurückzuführen sind.
8.5 Vom Viehhändler im Rahmen von mit dem Abnehmer geschlossenen oder zuschließenden Verträgen gemachte Empfehlungen sind unverbindlich und könnenkeine Haftung des Viehhändlers zur Folge haben.
8.6 Der Viehhändler haftet nicht für Schaden, auch nicht wenn die Ursache diesesSchadens zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist, wenn nach dem Zeitpunkt desGefahrenübergangs auf den Abnehmer:a. die Tiere nicht gut und nicht minimal den dafür behördlicherseits geltenden Vorschriften entsprechend gepflegt und gehalten werden;b. die Tiere Gefahren, wie z. B. Krankheiten, ausgesetzt sind;c. die Tiere für andere Zwecke verwendet oder zu schwer belastet werden;d. die Tiere verarbeitet sind.
8.7 Der Viehhändler haftet nicht für indirekten Schaden, worunter auch Stagnation in derProduktion im Unternehmen des Abnehmers, Geldbußen oder Abgaben o. Ä., odervon Dritten.
8.8 In Fällen, in denen die Haftung des Viehhändlers dessen ungeachtet feststeht, ist dieHaftung des Viehhändlers auf den Betrag beschränkt, den der Haftpflichtversichererdes Viehhändlers für den Schaden auszahlen wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt,die Haftung des Viehhändlers aber feststeht, wird – unbeschadet der Verpflichtungdes Abnehmers zur Zahlung des Kaufpreises – die Haftung maximal auf den Betragdes Kaufpreises beschränkt, der für das Tier bzw. die Tiere im Rahmen des Auftragsin Rechnung gebracht wurde.8.9 Jeder Anspruch gegen den Viehhändler erlischt nach Ablauf eines Jahres nach demTag, an dem derjenige, der den Anspruch hat, von den Tatsachen, auf denen seinAnspruch beruht, Kenntnis hatte oder nach billigem Ermessen Kenntnis habenkonnte.

Paragraph 9 – Reklamationen und Mängel

9.1 Reklamationen über Unkorrektheiten in Rechnungen des Viehhändlers oder übergeleistete Arbeiten sind schriftlich und spezifiziert innerhalb von acht Tagen nachRechnungsdatum einzureichen. Vom Abnehmer oder von Dritten ausgestellteRechnungen, die für den Viehhändler bestimmt sind, bedürfen der schriftlichenZustimmung des Viehhändlers. Reklamationen führen nicht zu einer Aussetzung derZahlungsverpflichtungen des Abnehmers.
9.2 Sichtbare Mängel an Tieren, bei denen ein Vorbehalt im Sinne von Paragraph 3.3gemacht wurde, müssen dem Viehhändler innerhalb von zwei Werktagen nach derLieferung schriftlich gemeldet werden.
9.3 Nicht sichtbare Mängel müssen dem Viehhändler sofort, nachdem sie entdecktwurden bzw. nach billigem Ermessen entdeckt werden konnten, auf jeden Fall jedochinnerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. PerProtokoll kann von den im ersten Vollsatz genannten Fristen abgewichen werden.
9.4 Von Mängeln wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung sichtbar sind,es sei denn, der Abnehmer liefert den schlüssigen Beweis, dass der Mangel bereitszum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Abweichend von den Bestimmungenin Paragraph 13 können Abnehmer und Viehhändler vereinbaren, gemeinsam einen @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020unabhängigen Sachverständigen zu benennen, der ein verbindliches Urteil abgibtüber:a. den Zeitpunkt, zu dem der Mangel entstanden ist;b. die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung entdeckt werden konnte;c. den Umfang des Schadens;d. die Beitragspflicht von Abnehmer und Viehhändler bei der Erstattung desSchadens.
9.5 Bei Mängeln in Bezug auf die Tiergesundheit, wie bei Tierkrankheiten oder derVermutung einer Tierkrankheit, wird gemäß den vom VLN diesbezüglich aufgestelltenProtokollen gehandelt. Wenn eine Partei nicht gemäß geltendem Protokoll handelt, istdiese Partei im Prinzip für den Schaden haftbar, den die Parteien infolge des Mangelserleiden.
9.6 Der Abnehmer ermöglicht es dem Viehhändler, eine Reklamation gründlich zuuntersuchen oder untersuchen zu lassen, andernfalls erlöschen die Ansprüche desAbnehmers.
9.7 Bei Überschreiten der in diesem Paragraph oder kraft dieses Paragraphen inProtokollen gesetzten Fristen erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Viehhändlereinschließlich des Reklamationsrechts. Dieses Recht erlischt auch, wenn die vomViehhändler gelieferten Tiere verarbeitet wurden.

Paragraph 10 – Aussetzung und Auflösung

10.1 Wenn der Abnehmer die Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem geschlossenenVertrag ergeben, nicht, nicht fristgerecht oder nicht angemessen erfüllt, oder wenndies begründet zu befürchten ist, sowie bei Konkurs oder Zahlungsaufschub desAbnehmers oder bei Stilllegung, Verkauf oder Auflösung seines Betriebes ist derViehhändler berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertragaufzulösen.
10.2 Die Forderung in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages sowie deraus der Aussetzung oder Auflösung resultierende Schaden, einschließlichentgangenen Gewinns, ist sofort fällig.
10.3 Wenn der Abnehmer in Verzug ist, hat der Viehhändler das Recht, die ihm gesetzlichzustehenden Rechte auszuüben, wie die Auflösung des Vertrags, das Recht aufRückgabe der gelieferten Tiere, all dies unbeschadet der Verpflichtung desAbnehmers, den Viehhändler zu entschädigen und auch den Gewinnausfall desViehhändlers zu kompensieren. Der Viehhändler ist berechtigt, die im Rahmen desVertrages gelieferten oder zu liefernden Tiere zu verkaufen.

Paragraph 11 – Verhältnis Auftraggeber und Viehhändler bei Erteilung einesKaufauftrags

Wenn der Auftraggeber zugleich Abnehmer des Viehhändlers ist, gelten die folgendenBedingungen:a. Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Auftrag des Auftraggebersauszuführen, sichert dabei aber kein Ergebnis zu.b. der Viehhändler kann frei bestimmen, wer den Auftrag ausführt. Die Anwendung derParagraphen 7:404 und 7:407, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches derNiederlande (BW) wird ausgeschlossen.c. Der Auftraggeber schuldet dem Viehhändler außer dem Kaufpreis die Zahlung einerVergütung für die von diesem erbrachten agrarischen Dienstleistungsarbeiten.d. Vom Auftraggeber oder von Dritten ausgestellte Rechnungen bedürfen der schriftlichenZustimmung des Viehhändlers.

Paragraph 12 – Einkaufs- und Verkaufsbedingungen VLN: Konfliktregel

12.1 Wenn der Abnehmer die Einkaufsbedingungen des VLN anwendet, gelten dieseVerkaufsbedingungen zwischen den Parteien in dem Sinne, dass:a. bei Mängeln am Vieh oder bei sonstigem Schaden die benachteiligte Parteigehalten ist, wenn die andere Partei dies wünscht, und unbeschadet derBestimmungen in Absatz 2 und 3, nicht die andere Partei, sondern direkt derenHandelspartner, wie den Lieferanten im Sinne des Viehproduzenten oder denAbnehmer im Sinne des Endbenutzers, zu belangen, sofern der Schaden nicht deranderen Partei selbst anzulasten ist;b. die andere Partei, sofern sie dadurch nicht in eine juristisch nachteiligere Positiongelangt, gehalten ist, ihre Mitwirkung an Handlungen, wie die Mitwirkung an einerÜbertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten der benachteiligten Partei, zugewähren, die darauf ausgerichtet sind, den Handelspartner der anderen Partei,wie deren Lieferant im Sinne des Viehproduzenten oder Abnehmer im Sinne desEndbenutzers, direkt für den Schaden aufkommen zu lassen.
12.2 Die Parteien sind gehalten, zuerst miteinander Rücksprache zu nehmen, um sich umeine gütliche Regelung zu bemühen.12.3 Bei Mängeln am Vieh oder sonstigem Schaden sind die Parteien stets gehalten,einander über Handlungen zu informieren, die sie gegen Dritte, insbesondereGeschäftspartner von Parteien, zu unternehmen beabsichtigen.

Paragraph 13 – Anwendbares Recht und Schiedsklausel

13.1 Auf alle vom Viehhändler geschlossenen Verträge finden die innerhalb desViehhandels geltenden ungeschriebenen und geschriebenen Normen Anwendung,Sonstiges unterliegt niederländischem Recht.
13.2 Wenn sich eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen alsnichtig erweisen, wird der Vertrag so weit als möglich nach seinem Sinn und Zweckausgelegt.
13.3 Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten einschließlich Transportstreitigkeiten, diesich aus zwischen ihnen bestehenden oder künftigen Rechtsbeziehungen ergeben,der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem von der niederländischen Stiftung fürSchiedsverfahren im Viehhandel „Stichting voor Veearbitrage“ dazu aufgestelltenStatut. Dieses Statut ist bei der „Stichting voor Veearbitrage“, mit Sitz in's-Gravenhage (Den Haag), Postanschrift De Panoven 27d, 4191 GW Geldermalsen(NL), www.veearbitrage.nl, erhältlich.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN VIEHHANDELParagraph 1 – Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich1.1 a. Viehhändler: der Anwender dieser Bedingungen und Mitglied des niederländischenBranchenverbands „Vee & Logistiek Nederland“, der in seiner Eigenschaft alsEinkäufer oder als Bevollmächtigter oder Beauftragter des Einkäufers auftritt.Unter Viehhändler ist auch das Unternehmen des Viehhändlers zu verstehen,darunter sein Personal und Personen, die vom Viehhändler im Rahmen derAusführung des Vertrags eingeschaltet werden;b. Abnehmer: derjenige, der für sich selbst oder im Namen eines anderen Vieh vomViehhändler kauft;c. Vertrag: Vertrag über die Dienstleistung bei Kauf und Verkauf von(Landwirtschafts-)Haustieren, darunter mindestens Pferde, Ziegen, Schweine,Rinder und Schafe und/oder den Kauf und Verkauf dieser (Landwirtschafts-)Haustiere;d. Auftraggeber: derjenige, in dessen Auftrag der Viehhändler, auf eigenen Namenoder nicht, Tiere einkauft;e. Lieferant: der Viehproduzent und der Nicht-Produzent, der für sich selbst oder imNamen eines anderen Vieh verkauft;f. Protokoll: ein von der Leitung des VLN aufgestellter Satz von Regeln undVereinbarungen bezüglich der von Beteiligten einzuhaltenden Vorgehensweise beiMängeln im Bereich der Tiergesundheit, wie z.B. Tierkrankheiten;g. AVVC: Allgemeine (niederländische) Viehtransportbedingungen herausgegebenvon der Stiftung „Vervoeradres“, mit Sitz in 's-Gravenhage (Den Haag), Statenplein2 (2882 EW), Niederlande, www.vervoeradres.nl;h. VLN: der niederländische Branchenverband „Vee & Logistiek Nederland“ mit Sitz inDen Haag, Benoordenhoutseweg 46 (www.vee-logistiek.nl);i. Prüfungsinstanz „De Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit” und zudem jedeweitere vom Staat, dem Branchenverband oder jede öffentlich-rechtliche oderprivate zugelassene Organisation in den Niederlanden oder im Ausland, die (u. a.)die Aufgabe hat, (landwirtschaftliche) Haustiere im Hinblick auf die Eignung dieser(landwirtschaftlichen) Haustiere für bestimmte Zwecke wie Transport, Verzehr,Sport, Zuchtprogramme usw. zu prüfen.1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge des Viehhändlers über den Ankauf vonTieren, welcher Art auch immer, von seinem Lieferanten, einschließlich damitverbundener Dienstleistungen und Empfehlungen, sowie für Verträge über dasLeisten von Arbeiten.1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für den Viehhändler nurbindend, wenn der Viehhändler diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.1.4 Allgemeine (Verkaufs-)Bedingungen des Lieferanten und des Auftraggebers findenkeine Anwendung.1.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 können sich außer dem Viehhändlerauch andere wie z. B. der Auftraggeber gegebenenfalls auf diese allgemeinenBedingungen berufen.1.6 Alle Rechte an diesen Einkaufsbedingungen, darunter das Nutzungsrecht, liegenbeim VLN. Die Nutzung durch andere als die in Absatz 1, Unterabsatz a, gemeintenViehhändler ist verboten. Die Leitung des VLN kann dieses Verbot aufheben. Werdiese Einkaufsbedingungen ohne Genehmigung des VLN nutzt, schuldet dem VLN @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,- € unbeschadet der Rechte des VLN aufKosten- und Schadenerstattung.Paragraph 2 – Zustandekommen des Vertrages und Gebote2.1 Alle Gebote und Empfehlungen des Viehhändlers sind unverbindlich und beruhenauf den bei der Anfrage vom Lieferanten bzw. Auftraggeber bereitgestellten Daten.2.2 Die Preise gelten je Tier, je Kilo Lebendgewicht oder je Kilo Schlachtgewicht. NachErmessen des Viehhändlers verstehen sich die Preise inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer.Der angegebene Preis beruht auf dem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren,wie dem Viehhändler vom Auftraggeber mitgeteilt. Wenn sich einer oder mehreredieser Kostenfaktoren nach dem Gebot, jedoch vor der Lieferung erhöht bzw.erhöhen, hat der Viehhändler das Recht, diese Erhöhungen in angemessener Weiseabzuwälzen und den (Netto-)Einkaufspreis zu senken. Dies kann unter anderem beieiner Änderung von Ein- und Ausfuhrzöllen, von Steuern und/oder des EuroWechselkurses gegenüber ausländischen Währungen erfolgen.2.3 Der Lieferant setzt vor oder spätestens während des Vertragsabschlusses denViehhändler und dessen Auftraggeber vom jüngsten Veterinärstatus der zuliefernden Tiere in Kenntnis, einschließlich Einzelheiten über Inspektionen,Trächtigkeitsstatus, Wiegen und Impfungen sowie Veterinärberichte undVeterinärgeschichte, und darüber hinaus den Veterinärstatus der Betriebe und Ortewie den ursprünglichen Betrieb, in bzw. an dem diese Tiere gelebt haben,einschließlich Betriebsbescheinigungen und Gesundheitserklärungen dieser Betriebe2.4 Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Vertrag auszuführen. DemLieferanten ist bekannt, dass der Viehhändler ausschließlich in seiner Eigenschaft alsZwischenperson handelt, die die verkauften Tiere an andere weiterliefert. DerViehhändler ist folglich nicht in der Lage, dem Lieferanten alle für diesenmöglicherweise relevanten Informationen zu verschaffen, und der Lieferant ist sichdessen bewusst.Paragraph 3 – Lieferung und Gefahrenübergang3.1 Lieferort ist die vom Viehhändler angegebene Adresse.3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Tiere zu dem vom Viehhändler angegebenenZeitpunkt am vereinbarten Lieferort anzuliefern. Wenn der Lieferant nicht oder nichtfristgerecht alle Tiere liefert, auf die sich der Vertrag bezieht, ist der Lieferant ohnenähere Inverzugsetzung im Verzug. Der Viehhändler ist dann berechtigt, denVertrag aufzulösen. Darüber hinaus ist der Lieferant gehalten, den vom Viehhändleroder dessen Auftraggeber erlittenen Schaden, darunter – aber nicht ausschließlich –die Kosten für den vom Viehhändler organisierten Transport, für Unterbringung undFutter, zuzüglich der Stunden, die der Viehhändler hierfür aufwendet, zu erstatten,wobei ein Mindestbetrag von € 100,- exklusive Umsatzsteuer gilt.3.3 Eigentum und Gefahr an den zu liefernden Tieren gehen zu dem Zeitpunkt auf denViehhändler oder dessen Auftraggeber über, an dem die Tiere die Laderampeverlassen haben, es sei denn, dass die Bestimmungen aus u. a. Artikel 7, Absatz 1und Artikel 9 gelten.3.4 Beim Einkauf von Tieren, die für Schlachtung, Export oder einen anderenVerwendungszweck bestimmt sind, und die Prüfungsinstanz die Tiere prüft, trägtder Lieferant das Risiko, dass die Tiere von der Prüfungsinstanz nicht für gutbefunden werden. In diesem Fall ist der Lieferant von Rechts wegen in Verzug,ohne dass eine diesbezügliche Inverzugsetzung erforderlich ist. Artikel 10.3 findetAnwendung.@ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.Paragraph 4 – Transport4.1 Der Lieferant trägt Sorge für den Transport der Tiere und eine ausreichendeHaftpflichtversicherung im weitesten Sinne des Wortes.4.2 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler oder Auftraggeber für den Transportder Tiere Sorge trägt, gelten für diesen Transport zusätzlich die AVVC: Paragraph 11AVVC sowie sonstige von diesen allgemeinen Bedingungen abweichendeBestimmungen finden keine Anwendung. Während der Dauer des Transportsentstandener Schaden geht zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant sorgt für eineausreichende Transportversicherung einschließlich einer Fracht- undHaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung.4.3 Wenn der Lieferant bei diesem Transport dem Viehhändler gehörende Sachen wieViehtransportmittel benutzt oder Dienstleistungen des Viehhändlers in Anspruchnimmt, stellt der Lieferant den Viehhändler von allem Schaden frei, den derViehhändler, der Lieferant, der Auftraggeber oder Dritte unter anderem infolge vonMängeln an den Sachen oder von Fehlern des Viehhändlers erleiden.4.4 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler für den Transport oder einen Teil desTransports Sorge trägt, lehnt der Viehhändler jede Haftung für während desTransports entstandenen Schaden ab. Der Viehhändler lehnt insbesondere dieHaftung für während oder infolge des Transports entstandenen Schaden ab,darunter Mängel an Tieren, Ansteckung von Tieren oder durch Tiere, Tod vonTieren sowie Beschädigung von Eigentum des Abnehmers oder von Dritten.Paragraph 8 findet Anwendung.4.5 Vorbehaltlich Gegenbeweises ist der Lieferant stets Organisator oder Transporteurim Sinne der EG-Transportverordnung (Nr. 1/2005) und trägt als solcher auch Sorgefür die für den Transport benötigten Daten und Dokumente.4.6 Wenn der Lieferant juristisch oder faktisch nicht der Organisator oder Transporteurist oder sein kann, ist der Abnehmer Organisator oder Transporteur. Wenn derViehhändler dies wünscht, ist der Lieferant gehalten, nicht den Viehhändler, sonderndirekt dessen Abnehmer für Schaden zu belangen, sofern der Schaden nicht demViehhändler anzulasten ist. Sollte feststehen, dass der Viehhändler der Organisatoroder Transporteur ist, schützt der Lieferant – außer bei Vorsatz oder groberNachlässigkeit des Viehhändlers – den Viehhändler in Bezug auf alle Schäden undAnsprüche wie Geldbußen und Abgaben, die Dritte, zu denen der Staat,Auftraggeber, Abnehmer oder Viehhändler gehören, geltend machen können.Paragraph 5 – Bezahlung5.1 Der Lieferant ist jederzeit gehalten, Beschau- und Wiegegelder sowie andereAuslagen und Abgaben an den Viehhändler zu entrichten. Der Viehhändler istberechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu bringen.5.2 Der Viehhändler hat das Recht, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungenaufzuschieben, wenn seitens des Lieferanten mögliche Versäumnisse in derErfüllung des Vertrages vorliegen. Dazu gehören – nicht ausschließlich – Mängel anden gelieferten Tieren oder die Vermutung, dass solche Mängel bestehen, nichtfristgerechte Lieferung und Unkorrektheiten in den Rechnungen des Lieferanten.5.3 Der Viehhändler begleicht nach seiner Wahl die Rechnungen des Lieferanten in baroder per Banküberweisung, und zwar innerhalb von 30 Tagen nachVertragsausführung.@ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.5.4 Der Viehhändler ist jederzeit zur Verrechnung der dem Lieferanten geschuldetenBeträge mit Forderungen des Viehhändlers an den Lieferanten berechtigt, diesungeachtet deren Art oder Fälligkeit.Paragraph 6 – Höhere Gewalt6.1 Unter höherer Gewalt sind alle vom Willen des Viehhändlers unabhängigenUmstände zu verstehen, die eine Erfüllung des Vertrages vorübergehend oderdauerhaft verhindern.6.2 Insbesondere gelten als höhere Gewalt, sofern nicht bereits von Absatz 1 erfasst,Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte,Transportschwierigkeiten, Transportverbote, Krisen durch Tierkrankheiten undaufgrund dessen getroffene behördliche Maßnahmen wie Handels- undTransportbeschränkungen, Brand, Krankheit des Viehhändlers oder von beimViehhändler beschäftigten Personen sowie andere Störungen im Unternehmen desViehhändlers oder des Auftraggebers oder von Lieferanten des Viehhändlers.6.3 Bei höherer Gewalt hat der Viehhändler die Möglichkeit, die Lieferfrist um die Dauerder höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, sofern noch nicht erfolgt,aufzulösen. Sollte die Situation der höheren Gewalt auch nach dreißig Tagen nochandauern, ist auch der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Sollte derVertrag aufgelöst werden, ist der Viehhändler nicht zur Leistung von Schadenersatzgehalten, aber der Viehhändler kann gehalten sein, einen Vorteil, den derViehhändler aufgrund der höheren Gewalt erhalten hat, dem Lieferanten zuvergüten.Paragraph 7 – Gewährleistungen7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass:a. die gelieferten Tiere gesund und frei von Krankheiten, körperfremden Stoffen,Verunreinigung und anderen Abweichungen sind;b. die gelieferten Tiere dem Vertrag entsprechen, worunter die Eignung der Tierefür die vom Viehhändler oder dessen Auftraggeber genannten Zwecke fällt;c. er befugt ist, über die Tiere zu verfügen;d. die Tiere transportgeeignet sind und den in oder kraft der Transportverordnunggestellten Anforderungen entsprechen;e. die Tiere die gesetzlich oder von Kettenpartnern vorgeschriebenenMarkierungen aufweisen und gemäß der geltenden Vorschriften registriert sind;f. die gesetzlich vorgeschriebenen Transportdokumente für die Tiere beigebrachtsind;g. er dem Viehhändler – nicht nur beim Abschluss des Vertrags, sondern auch biszur Lieferung – vollständige und korrekte (Lebensmittelketten-)Informationenüber die gelieferten Tiere zur Verfügung stellt, insbesondere den neuestentierärztlichen Status der Tiere, einschließlich Einzelheiten über Inspektionen,Trächtigkeitsstatus, Wiegen und Impfungen sowie Veterinärberichte undVeterinärgeschichte, und darüber hinaus den Veterinärstatus der Betriebe undOrte wie den ursprünglichen Betrieb, in bzw. an dem diese Tiere gelebt haben,einschließlich Betriebsbescheinigungen und Gesundheitserklärungen dieserBetriebe;h. die Tiere den weiteren gesetzlichen Auflagen entsprechen.7.2 Wenn ein Tier über die üblichen Kosten hinausgehende Kosten verursacht, wie z.B.Kosten für zusätzliche Fütterung, Medikamente oder Kadaverbeseitigung, gehendiese Kosten zu Lasten des Lieferanten. @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.7.3 Der Lieferant stellt den Viehhändler von Geldstrafen, Abgaben, Verwaltungskosten,Gebühren und anderen Kosten frei, die dem Viehhändler infolge von Nichterfüllungder Verpflichtungen des Lieferanten, wie in Absatz 1 beschrieben, entstehen.Paragraph 8 – Haftung8.1 Der Viehhändler haftet nicht für:a. geleistete Arbeiten, insoweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich groberLeichtfertigkeit oder Vorsatzes seitens des Viehhändlers;b. Fehler oder Mängel in oder infolge von von Dritten oder vom Lieferanten zurVerfügung gestellten Daten oder gemachten Empfehlungen;c. Verzögerung in der Abgabe der Tiere, sofern diese im Risikobereich desViehhändlers liegt.8.2 Der Viehhändler haftet nicht für indirekten Schaden, worunter auch Stagnation inder Produktion im Unternehmen des Viehhändlers oder von Dritten.8.3 In Fällen, in denen die Haftung des Viehhändlers dessen ungeachtet feststeht, istdie Haftung des Viehhändlers auf den Betrag beschränkt, den derHaftpflichtversicherer des Viehhändlers für den Schaden auszahlen wird. Wenn dieVersicherung nicht zahlt, wird – unbeschadet der Verpflichtung des Abnehmers zurZahlung des Kaufpreises – die Haftung maximal auf den Betrag des Kaufpreisesbeschränkt, der für das Tier bzw. die betreffenden Tiere in Rechnung gebrachtwurde.8.4 Jeder Anspruch gegen den Viehhändler erlischt nach Ablauf eines Jahres nach demTag, an dem derjenige, der den Anspruch hat, von den Tatsachen, auf denen seinAnspruch beruht, Kenntnis hatte oder nach billigem Ermessen Kenntnis habenkonnte.Paragraph 9 – Mängel9.1 Wenn der Viehhändler, dessen Auftraggeber oder eine Prüfungsinstanz feststellt,dass die verkauften Tiere mit einem oder mehreren Mängeln behaftet sind, ist derLieferant auf erstes Ersuchen des Viehhändlers und nach Wahl des Viehhändlersverpflichtet, entweder Ersatztiere zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten, diesunbeschadet des Rechts des Viehhändlers auf Entrichtung von Schadensersatz.9.2 Von Mängeln, die sich innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung offenbarthaben, wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesvorhanden waren. Der Lieferant ist befugt, spätestens zwei Monate nach derLieferung auf seine Kosten die Beweisvermutung schlüssig zu widerlegen: Wenn derLieferant nicht oder nicht fristgerecht den schlüssigen Gegenbeweis liefert, stehtzwischen den Parteien fest, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses vorhanden waren. Per Protokoll kann von den im ersten undzweiten Vollsatz genannten Fristen abgewichen werden.9.3 Bei Mängeln, die sich später als vier Wochen nach der Lieferung offenbart haben,können – abweichend von den Bestimmungen in Paragraph 13 – Lieferant undViehhändler vereinbaren, gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen zubenennen, der ein verbindliches Urteil abgibt über:a. den Zeitpunkt, zu dem der Mangel entstanden ist;b. die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung entdeckt werden konnte;c. den Umfang des Schadens;d. die Beitragspflicht des Lieferanten in der Erstattung des Schadens.@ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.9.4 Bei Mängeln in Bezug auf die Tiergesundheit, wie bei Tierkrankheiten oder derVermutung einer Tierkrankheit, wird gemäß den vom VLN diesbezüglichaufgestellten Protokollen gehandelt. Wenn eine Partei nicht gemäß geltendemProtokoll handelt, ist diese Partei im Prinzip für den Schaden haftbar, den dieParteien infolge des Mangels erleiden.9.5 Bei Überschreitung der in diesem Paragraphen oder kraft dieses Paragraphen inProtokollen gesetzten Fristen oder bei Verarbeitung der gelieferten Tiere erlöschendie in diesem Paragraphen genannten Rechte des Lieferanten.Paragraph 10 – Aussetzung, Auflösung und Verzug10.1 Wenn der Lieferant die Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem geschlossenenVertrag ergeben, nicht, nicht fristgerecht oder nicht angemessen erfüllt, oder wenndies begründet zu befürchten ist, sowie bei Insolvenz oder Zahlungsaufschub desLieferanten oder bei Stilllegung, Verkauf oder Auflösung seines Unternehmens istder Viehhändler unbeschadet der Bestimmungen in Absatz drei berechtigt, dieAusführung des Vertrages um eine angemessene Frist auszusetzen oder den Vertragaufzulösen.10.2 Die Forderung in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages sowie deraus der Aussetzung oder Auflösung resultierende Schaden, einschließlichentgangenen Gewinns, ist sofort fällig.10.3 Wenn der Lieferant in Verzug ist, hat der Viehhändler das Recht, die ihm gesetzlichzugestandenen Rechte auszuüben, wie die Auflösung des Vertrags, das Recht aufErsatz von Tieren, die nicht den Anforderungen entsprechen, das Recht aufRückerstattung des Kaufpreises, all dies unbeschadet der Verpflichtung desLieferanten, den Viehhändler zu entschädigen und den Viehhändler auch fürentgangenen Gewinn zu entschädigen. Der Viehhändler ist berechtigt, diegelieferten Tiere zu veräußern.Paragraph 11 – Verhältnis Auftraggeber und Viehhändler bei Erteilung einesKaufauftragsWenn der Auftraggeber zugleich Lieferant des Viehhändlers ist, gelten die folgendenBedingungen:a. Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Auftrag des Auftraggebersauszuführen, sichert dabei aber kein Ergebnis zu;b. der Viehhändler kann frei bestimmen, wer den Auftrag ausführt. Die Anwendung derParagraphen 7:404 und 7:407, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches derNiederlande (BW) wird ausgeschlossen;c. der Auftraggeber schuldet dem Viehhändler die Zahlung einer Vergütung für die vondiesem erbrachten agrarischen Dienstleistungsarbeiten. Der Viehhändler istberechtigt, einen Vorschuss in Rechnung zu bringen;d. vom Auftraggeber oder von Dritten ausgestellte Rechnungen bedürfen derschriftlichen Zustimmung des Viehhändlers.Paragraph 12 – Einkaufs- und Verkaufsbedingungen VLN: Konfliktregel12.1 Wenn der Lieferant die Verkaufsbedingungen des VLN anwendet, gelten zwischenden Parteien die vorliegenden Einkaufsbedingungen in dem Sinne, dass:a. bei Mängeln am Vieh oder bei sonstigem Schaden die benachteiligte Parteigehalten ist, wenn die andere Partei dies wünscht, und unbeschadet derBestimmungen in Absatz 2 und 3, nicht die andere Partei, sondern @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020.direkt deren Handelspartner, wie den Lieferanten im Sinne des Viehproduzentenoder den Abnehmer im Sinne des Endbenutzers, zu belangen, sofern derSchaden nicht der anderen Partei selbst anzulasten ist;b. die andere Partei, sofern sie dadurch nicht in eine juristisch nachteiligere Positiongelangt, gehalten ist, ihre Mitwirkung an Handlungen, wie die Mitwirkung aneiner Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten der benachteiligtenPartei, zu gewähren, die darauf ausgerichtet sind, den Handelspartner deranderen Partei, wie deren Lieferant im Sinne des Viehproduzenten oderAbnehmer im Sinne des Endbenutzers, direkt für den Schaden aufkommen zulassen.12.2 Die Parteien sind gehalten, zuerst miteinander Rücksprache zu nehmen, um sich umeine gütliche Regelung zu bemühen.12.3 Bei Mängeln am Vieh oder sonstigem Schaden sind die Parteien stets gehalten,einander über Handlungen zu informieren, die sie gegen Dritte, insbesondereGeschäftspartner von Parteien, zu unternehmen beabsichtigen.Paragraph 13 – Anwendbares Recht und Schiedsklausel13.1 Auf alle vom Viehhändler geschlossenen Verträge finden die innerhalb desViehhandels geltenden ungeschriebenen und geschriebenen Normen Anwendung,Sonstiges unterliegt niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrecht findetausdrücklich keine Anwendung.13.2 Wenn sich eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen alsnichtig erweisen, wird der Vertrag so weit als möglich nach seinem Sinn und Zweckausgelegt.13.3 Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten einschließlich Transportstreitigkeiten, diesich aus zwischen ihnen bestehenden oder künftigen Rechtsbeziehungen ergeben,der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem von der niederländischen Stiftung fürSchiedsverfahren im Viehhandel „Stichting voor Veearbitrage“ dazu aufgestelltenStatut. Dieses Statut ist bei der „Stichting voor Veearbitrage“, mit Sitz in 'sGravenhage (Den Haag), Postanschrift De Panoven 27d, 4191 GW Geldermalsen,www.veearbitrage.nl, erhältlich.ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN VIEHHANDELParagraph 1 – Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich1.1 a. Viehhändler: der Anwender dieser Bedingungen und Mitglied des niederländischenBranchenverbands „Vee & Logistiek Nederland“, der in seiner Eigenschaft alsVerkäufer oder als Bevollmächtigter oder Beauftragter des Verkäufers auftritt. UnterViehhändler ist auch das Unternehmen des Viehhändlers zu verstehen, einschließlichseines Personals und Personen, die vom Viehhändler im Rahmen der Ausführungdes Vertrages eingeschaltet werden;b. Abnehmer: derjenige, der für sich selbst oder im Namen eines anderen Vieh kauft;c. Vertrag: Vertrag über die Dienstleistung bei Kauf und Verkauf von (Landwirtschafts-)Haustieren, darunter mindestens Pferde, Ziegen, Schweine, Rinder und Schafe,und/oder den Kauf und Verkauf dieser (Landwirtschafts-)Haustiere;d. Auftraggeber: derjenige, in dessen Auftrag der Viehhändler, in eigenem oder infremdem Namen, Tiere verkauft;e. Lieferant: der Viehproduzent und der Nicht-Produzent, der für sich selbst oder imNamen eines anderen Vieh an den Viehhändler oder dessen Abnehmer verkauft;f. Protokoll: ein von der Leitung des VLN aufgestellter Satz von Regeln undVereinbarungen bezüglich der von Beteiligten einzuhaltenden Vorgehensweise beiMängeln im Bereich der Tiergesundheit, wie z.B. Tierkrankheiten;g. AVVC: Allgemeine (niederländische) Viehtransportbedingungen, herausgegeben vonder Stiftung 'Vervoeradres', mit Sitz in 's-Gravenhage (Den Haag), Statenplein 2(2582 EW), Niederlande, www.vervoeradres.nl;h. VLN: der niederländische Branchenverband „Vee & Logistiek Nederland“ mit Sitz inDen Haag, Benoordenhoutseweg 46 (www.vee-logistiek.nl);i. Prüfungsinstanz „De Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit” und zudem jedeweitere vom Staat, dem Branchenverband oder jede öffentlich-rechtliche oderprivate zugelassene Organisation in den Niederlanden oder im Ausland, die (u. a.)die Aufgabe hat, (landwirtschaftliche) Haustiere im Hinblick auf die Eignung dieser(landwirtschaftlichen) Haustiere für bestimmte Zwecke wie Transport, Verzehr,Sport, Zuchtprogramme usw. zu prüfen.1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge des Viehhändlers über die Lieferung vonTieren, welcher Art auch immer, an seinen Abnehmer, einschließlich damitverbundener Dienstleistungen und Empfehlungen, sowie für Verträge über dasLeisten von Arbeiten.1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für den Viehhändler nurverbindlich, wenn der Viehhändler diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.1.4 Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Abnehmers und des Auftraggebers findenkeine Anwendung.1.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 können sich außer dem Viehhändlerauch andere, wie z.B. der Auftraggeber, gegebenenfalls auf diese allgemeinenBedingungen berufen.1.6 Alle Rechte an diesen Verkaufsbedingungen, einschließlich des Nutzungsrechts, liegenbeim VLN. Die Nutzung durch andere als die in Absatz 1, Unterabsatz a, gemeintenViehhändler ist verboten. Die Leitung des VLN kann eine Ausnahme von diesemVerbot erteilen. Wer diese Verkaufsbedingungen ohne Genehmigung des VLN nutzt,schuldet dem VLN eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,- € unbeschadet der Rechtedes VLN auf Kosten- und Schadenerstattung. @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Paragraph 2 – Zustandekommen des Vertrages und Angebote2.1 Alle Angebote und Empfehlungen des Viehhändlers sind unverbindlich und beruhenauf den bei der Anfrage vom Abnehmer bereitgestellten Daten.2.2 Die Preise gelten je Tier, je Kilo Lebendgewicht oder je Kilo Schlachtgewicht. NachErmessen des Viehhändlers verstehen sich die Preise inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer.Der angegebene Preis beruht auf dem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren.Wenn sich einer oder mehrere dieser Kostenfaktoren nach dem Gebot, jedoch vor derLieferung erhöht bzw. erhöhen, hat der Viehhändler das Recht, diese Erhöhungen inangemessener Weise abzuwälzen. Dies kann unter anderem bei einer Änderung vonEin- und Ausfuhrzöllen, von Steuern und/oder des Euro-Wechselkurses gegenüberausländischen Währungen erfolgen.2.3 Der Abnehmer stellt dem Viehhändler und dessen Auftraggeber die Prüfdaten sowiedie Wiegedaten je Kilo Lebendgewicht oder Schlachtgewicht zur Verfügung.2.4 Die Tiere verfügen ausschließlich über die vereinbarten Eigenschaften bzw. dieEigenschaften, die für die vereinbarten Verwendungszwecke erforderlich sind.2.5 Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Vertrag auszuführen. DemAbnehmer ist bekannt, dass der Viehhändler ausschließlich in seiner Eigenschaft alsZwischenperson handelt, die die verkauften Tiere von anderen bezieht. Die Tiereeinschließlich etwaiger Krankheiten oder Abweichungen sind dem Viehhändler imPrinzip unbekannt.2.6 Außer in dem Fall, dass der Viehhändler diesbezüglich eine ausdrückliche undspezifisch beschriebene schriftliche Garantie für einen bestimmten Zeitraum gegebenhat, verbürgt sich der Viehhändler in keiner Weise für den Gesundheitsstatus der vonihm oder über ihn gelieferten Tiere und die Betriebe, aus denen sie stammen.2.7 Sofern eine Garantie im Sinne des sechsten Absatzes nicht ausdrücklich etwasanderes vorsieht, kann der der Abnehmer aus einer Änderung desGesundheitszustandes/der Gesundheitszustände – oder dessen/deren Erlöschen –keine Rechte ableiten. Der Viehhändler ist somit nicht in der Lage, dem Abnehmeralle Auskünfte zu verschaffen, die für den Kunden relevant sein könnten, und derAbnehmer ist sich dessen bewusst.Paragraph 3 – Lieferung und Gefahrenübergang3.1 Lieferort ist der Ort, wo sich die Tiere, auf die sich der Vertrag bezieht, zum Zeitpunktdes Vertragsabschlusses befinden, sofern der Viehhändler nicht eine andere Adresseangegeben hat.3.2 Der Abnehmer ist gehalten, die Tiere zu dem vom Viehhändler angegebenenZeitpunkt am vereinbarten Lieferort abzuholen. Wenn der Abnehmer nicht oder nichtfristgerecht alle Tiere abnimmt, auf die sich der Vertrag bezieht, ist der Abnehmerohne nähere Inverzugsetzung im Verzug. Der Viehhändler ist dann berechtigt, denVertrag aufzulösen. Darüber hinaus ist der Abnehmer gehalten, den vom Viehhändleroder dessen Auftraggeber erlittenen Schaden, darunter – aber nicht ausschließlich –die Kosten für Unterbringung und Futter, zuzüglich der Stunden, die der Viehhändlerhierfür aufwendet, zu erstatten, wobei ein Mindestbetrag von € 100,- exklusiveUmsatzsteuer gilt.3.3 Der Abnehmer hat die Pflicht, bei Abgabe gründlich und sachverständig zuuntersuchen (untersuchen zu lassen), ob die gelieferten Tiere dem Vertragentsprechen: Die Inempfangnahme durch den Abnehmer beinhaltet zugleich, dassViehhändler und Auftraggeber ihre Verpflichtungen aufgrund des Kaufvertrags erfüllthaben: Für Forderungen aufgrund sichtbarer Mängel erteilt der Abnehmer dem @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Viehhändler sowie dessen Auftraggeber völlige Entlastung, es sei denn, derAbnehmer hat schriftlich einen Vorbehalt gemacht.3.4 Wenn die Parteien Preise pro Tier oder pro Kilo Lebendgewicht vereinbart haben, istdie Zahl der vom Viehhändler in Rechnung gebrachten Tiere bzw. Kilos verbindlich,sofern nicht der Abnehmer innerhalb von vier Stunden nach der Lieferung einespezifizierte Aufstellung der nicht gelieferten Tiere bzw. Kilos beibringt und zugleichden Viehhändler in die Lage versetzt, die Berechnung des Abnehmers zu prüfen(prüfen zu lassen).3.5 Der Viehhändler ist berechtigt, eine Bestellung in Teilen auszuliefern.3.6 Die Gefahr für die zu liefernden Tiere geht zum Zeitpunkt der Abgabe amvereinbarten Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit auf den Abnehmer über.Abgabezeitpunkt ist der Augenblick, in dem das Tier die Laderampe verlassen hat,oder der frühere Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer oder sein Transporteur die Obhutüber die Tiere erhalten haben. Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf denAbnehmer gilt der vereinbarte Lieferzeitpunkt, sofern der Viehhändler bzw.Auftraggeber die Tiere zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort für die Abgabebereithält.3.7 Beim Verkauf von Tieren, die für Schlachtung, Export oder einen anderenVerwendungszweck bestimmt sind, und die Prüfungsinstanz die Tiere prüft, trägt derAbnehmer das Risiko einschließlich des Risikos, dass die Tiere von derPrüfungsinstanz nicht oder nicht vollständig für gut befunden werden, es sei denn, essteht fest, dass die Ablehnung auf den Lieferanten des Viehhändlers zurückzuführenist. Der Abnehmer ist in diesem Fall gehalten, nicht den Viehhändler, sondern denLieferanten für mögliche Schäden regresspflichtig zu machen; der Viehhändler wirktdaran – wenn erforderlich – mit.Paragraph 4 – Transport4.1 Der Abnehmer trägt Sorge für den Transport der Tiere und eine ausreichendeHaftpflichtversicherung im weitesten Sinne des Wortes.4.2 Der Abnehmer ist stets Organisator oder Transporteur im Sinne der EGTransportverordnung (Nr. 1/2005) und trägt als solcher auch Sorge für die für denTransport benötigten Daten und Dokumente.4.3 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler oder Auftraggeber für den Transportder Tiere Sorge trägt, gelten für diesen Transport zusätzlich die AVVC: Paragraph 11AVVC sowie sonstige von diesen allgemeinen Bedingungen abweichendeBestimmungen finden keine Anwendung. Während der Dauer des Transports oderinfolge des Transports entstandener Schaden geht zu Lasten des Abnehmers. DerAbnehmer trägt Sorge für eine Fracht- und Haftpflichtversicherung mit ausreichenderDeckung.4.4 Wenn der Abnehmer bei diesem Transport dem Viehhändler gehörende Sachen wieViehtransportmittel benutzt oder Dienstleistungen des Viehhändlers in Anspruchnimmt, stellt der Abnehmer den Viehhändler von allem Schaden frei, den derViehhändler, der Abnehmer oder Dritte unter anderem infolge von Mängeln an denSachen oder von Fehlern des Viehhändlers erleiden.4.5 Wenn vereinbart wurde, dass der Viehhändler für den Transport oder einen Teil desTransports Sorge trägt, lehnt der Viehhändler jede Haftung für während oder infolgedieses Transports entstandenen Schaden ab. Der Viehhändler lehnt insbesondere dieHaftung für während des Transports entstandenen Schaden ab, darunter Mängel anTieren, Ansteckung von Tieren oder durch Tiere, Tod von Tieren sowie Beschädigungvon Eigentum des Abnehmers oder von Dritten. Paragraph 8 findet Anwendung. @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 20204.6 Wenn der Abnehmer juristisch oder faktisch nicht der Organisator oder Transporteurist oder sein kann, ist der Lieferant Organisator oder Transporteur. Wenn derViehhändler dies wünscht, ist der Abnehmer gehalten, nicht den Viehhändler,sondern direkt dessen Lieferanten für Schaden zu belangen, sofern der Schaden nichtdem Viehhändler anzulasten ist. Sollte feststehen, dass der Viehhändler derOrganisator oder Transporteur ist, schützt der Abnehmer – außer bei Vorsatz odergrober Nachlässigkeit des Viehhändlers – den Viehhändler in Bezug auf alle Schädenund Ansprüche wie Geldbußen und Abgaben, die Dritte, z. B. der Staat, geltendmachen können.Paragraph 5 – Bezahlung5.1 Sofern nicht anders vereinbart, müssen Bezahlungen bei der Lieferung, auf jeden Falljedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung erfolgen. Der Viehhändlerbestimmt die Zahlweise.5.2 Jede Verrechnungs- oder Aufschubbefugnis des Abnehmers gegenüber demViehhändler wird ausgeschlossen. Der Viehhändler ist jederzeit berechtigt,Forderungen des Abnehmers an den Viehhändler zu verrechnen, unabhängig vonderen Art oder Fälligkeit.5.3 Der Viehhändler ist jederzeit berechtigt, Vorschüsse für zu liefernde Tiere, zuleistende Arbeiten und Wiegekosten, Prüfgelder oder andere Abgaben zu verlangen.5.4 Wenn der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat, ist er imVerzug und hat der Viehhändler das Recht, dem Abnehmer ab dem Fälligkeitstag biszum Datum der vollständigen Bezahlung ohne Mahnung und Inverzugsetzung Zinsenin Höhe von mindestens 1% pro Monat oder Teil eines Monats in Rechnung zustellen.5.5 Alle berechtigterweise entstandenen oder entstehenden gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten in Bezug auf das Einziehen von Forderungen gehenvollständig zu Lasten des Abnehmers.5.6 Die außergerichtlichen Kosten entsprechen mindestens 15% des ausstehendenBetrages, bei einem Minimum von 125,- € exklusive MwSt.Paragraph 6 – Höhere Gewalt6.1 Unter höherer Gewalt sind alle vom Willen des Viehhändlers unabhängigen Umständezu verstehen, die eine Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaftverhindern.6.2 Insbesondere gelten als höhere Gewalt, sofern nicht bereits von Absatz 1 erfasst,Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Transportschwierigkeiten,Transportverbote, Krisen durch Tierkrankheiten und aufgrund dessen getroffenebehördliche Maßnahmen wie Handels- und Transportbeschränkungen, Brand,Krankheit des Viehhändlers oder von beim Viehhändler beschäftigten Personen sowieandere Störungen im Unternehmen des Viehhändlers oder des Auftraggebers odervon Lieferanten des Viehhändlers.6.3 Bei höherer Gewalt hat der Viehhändler die Möglichkeit, die Lieferfrist um die Dauerder höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, sofern noch nicht erfolgt,aufzulösen. Sollte die Situation der höheren Gewalt auch nach dreißig Tagen nochandauern, ist auch der Abnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Sollte derVertrag aufgelöst werden, ist der Viehhändler nicht zur Leistung von Schadenersatzgehalten, aber der Viehhändler kann gehalten sein, einen Vorteil, den der Viehhändleraufgrund der höheren Gewalt erhalten hat, dem Abnehmer zu vergüten.@ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Paragraph 7 – Eigentumsvorbehalt7.1 Nach der Lieferung bleiben die gelieferten Tiere Eigentum des Viehhändlers oderAuftraggebers, bis der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Viehhändleroder Auftraggeber aus allen zwischen Abnehmer und Viehhändler oder Auftraggebergeschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.7.2 Nach der Lieferung bleiben die gelieferten Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind,auch wenn sie bereits zu Schlachttierhälften verarbeitet wurden, Eigentum desViehhändlers oder Auftraggebers, bis der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüberdem Viehhändler oder Auftraggeber aus allen zwischen Abnehmer und Viehhändlerbzw. Auftraggeber geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.7.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf erstes Ersuchen des Viehhändlers am Bestelleneines Pfandrechts an den dem Abnehmer aus der Weiterlieferung der Tiereentstandenen oder entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmernmitzuwirken.7.4 Der Abnehmer ist zur Verwaltung und Unterbringung der Tiere, die Eigentum desViehhändlers sind, in der Weise verpflichtet, dass diese Tiere als Eigentum desViehhändlers erkennbar sind.7.5 Der Abnehmer ist wie ein sorgfältiger Schuldner verpflichtet, die Tiere in gutemZustand zu erhalten und für gute medizinische Versorgung, gutes Futter und guteUnterbringung in der Weise zu sorgen, dass die Tiere ihren Wert behalten.7.6 Die unter Eigentumsvorgehalt gelieferten Tiere dürfen nicht belastet werden, solangedie im ersten bzw. zweiten Absatz dieses Paragraphen genannte aufschiebendeBedingung nicht eingetreten ist.7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Viehhändler auf erstes Ersuchen seinevollständige Mitwirkung zu gewähren, um dem Viehhändler die Gelegenheit zuverschaffen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere zu inspizieren und/oderbei ihm zurückzuholen. Der Viehhändler hat jederzeit Zugang zu diesen Tieren undSchlachtkörpern: Der Abnehmer erteilt dem Viehhändler die Genehmigung, alleRäume zu betreten, in denen sich diese Tiere und Schlachtkörper befinden können,einschließlich des Rechts, sich nötigenfalls Zugang zu verschaffen.Paragraph 8 – Haftung8.1 Der Viehhändler schließt Haftung für Schaden infolge von Mängeln in oder angelieferten Tieren oder geleisteten Arbeiten ausdrücklich aus, insoweit das Gesetzdies zulässt und vorbehaltlich grober Leichtfertigkeit oder Vorsatzes seitens desViehhändlers. Abnehmer und Auftraggeber sind sich bewusst, dass der Viehhändlerausschließlich als Vermittler handelt und daher keine Haftung für Tiere übernehmenkann, die er anderweitig erworben hat und deren Geschichte ihm unbekannt ist, mitAusnahme dessen, was ihm aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagenersichtlich ist.8.2 Der Viehhändler übernimmt keine Haftung für Fehler oder Mängel in oder infolge vonDaten und Informationen, die der Viehhändler, Dritte oder der Abnehmer zurVerfügung gestellt haben.8.3 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Viehhändler unterkeinen Umständen für den Gesundheitszustand der angelieferten Tiere und fürÄnderungen oder das Erlöschen dieser Zustände, die zu irgendeinem Zeitpunkteintreten können. Der Viehhändler haftet auch nicht für den veterinärmedizinischenStatus oder einen anderweitig für den Vertrag und die Haftung der Unternehmenrelevanten Status sowie für Einschränkungen der Betriebe, von denen die geliefertenTiere stammen, sowie für Änderungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt oder bei @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Erlöschen dieses Status eintreten können.8.4 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Viehhändler nicht fürSchäden, die durch ansteckende Viehkrankheiten entstehen, an denen gelieferteTiere beteiligt sind oder die gelieferte Tiere mitverursachen, oder auf schädlicheErbanlagen und eine enttäuschende Produktivität der gelieferten Tierezurückzuführen sind.8.5 Vom Viehhändler im Rahmen von mit dem Abnehmer geschlossenen oder zuschließenden Verträgen gemachte Empfehlungen sind unverbindlich und könnenkeine Haftung des Viehhändlers zur Folge haben.8.6 Der Viehhändler haftet nicht für Schaden, auch nicht wenn die Ursache diesesSchadens zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist, wenn nach dem Zeitpunkt desGefahrenübergangs auf den Abnehmer:a. die Tiere nicht gut und nicht minimal den dafür behördlicherseits geltenden Vorschriften entsprechend gepflegt und gehalten werden;b. die Tiere Gefahren, wie z. B. Krankheiten, ausgesetzt sind;c. die Tiere für andere Zwecke verwendet oder zu schwer belastet werden;d. die Tiere verarbeitet sind.8.7 Der Viehhändler haftet nicht für indirekten Schaden, worunter auch Stagnation in derProduktion im Unternehmen des Abnehmers, Geldbußen oder Abgaben o. Ä., odervon Dritten.8.8 In Fällen, in denen die Haftung des Viehhändlers dessen ungeachtet feststeht, ist dieHaftung des Viehhändlers auf den Betrag beschränkt, den der Haftpflichtversichererdes Viehhändlers für den Schaden auszahlen wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt,die Haftung des Viehhändlers aber feststeht, wird – unbeschadet der Verpflichtungdes Abnehmers zur Zahlung des Kaufpreises – die Haftung maximal auf den Betragdes Kaufpreises beschränkt, der für das Tier bzw. die Tiere im Rahmen des Auftragsin Rechnung gebracht wurde.8.9 Jeder Anspruch gegen den Viehhändler erlischt nach Ablauf eines Jahres nach demTag, an dem derjenige, der den Anspruch hat, von den Tatsachen, auf denen seinAnspruch beruht, Kenntnis hatte oder nach billigem Ermessen Kenntnis habenkonnte.Paragraph 9 – Reklamationen und Mängel9.1 Reklamationen über Unkorrektheiten in Rechnungen des Viehhändlers oder übergeleistete Arbeiten sind schriftlich und spezifiziert innerhalb von acht Tagen nachRechnungsdatum einzureichen. Vom Abnehmer oder von Dritten ausgestellteRechnungen, die für den Viehhändler bestimmt sind, bedürfen der schriftlichenZustimmung des Viehhändlers. Reklamationen führen nicht zu einer Aussetzung derZahlungsverpflichtungen des Abnehmers.9.2 Sichtbare Mängel an Tieren, bei denen ein Vorbehalt im Sinne von Paragraph 3.3gemacht wurde, müssen dem Viehhändler innerhalb von zwei Werktagen nach derLieferung schriftlich gemeldet werden.9.3 Nicht sichtbare Mängel müssen dem Viehhändler sofort, nachdem sie entdecktwurden bzw. nach billigem Ermessen entdeckt werden konnten, auf jeden Fall jedochinnerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. PerProtokoll kann von den im ersten Vollsatz genannten Fristen abgewichen werden.9.4 Von Mängeln wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung sichtbar sind,es sei denn, der Abnehmer liefert den schlüssigen Beweis, dass der Mangel bereitszum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Abweichend von den Bestimmungenin Paragraph 13 können Abnehmer und Viehhändler vereinbaren, gemeinsam einen @ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020unabhängigen Sachverständigen zu benennen, der ein verbindliches Urteil abgibtüber:a. den Zeitpunkt, zu dem der Mangel entstanden ist;b. die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung entdeckt werden konnte;c. den Umfang des Schadens;d. die Beitragspflicht von Abnehmer und Viehhändler bei der Erstattung desSchadens.9.5 Bei Mängeln in Bezug auf die Tiergesundheit, wie bei Tierkrankheiten oder derVermutung einer Tierkrankheit, wird gemäß den vom VLN diesbezüglich aufgestelltenProtokollen gehandelt. Wenn eine Partei nicht gemäß geltendem Protokoll handelt, istdiese Partei im Prinzip für den Schaden haftbar, den die Parteien infolge des Mangelserleiden.9.6 Der Abnehmer ermöglicht es dem Viehhändler, eine Reklamation gründlich zuuntersuchen oder untersuchen zu lassen, andernfalls erlöschen die Ansprüche desAbnehmers.9.7 Bei Überschreiten der in diesem Paragraph oder kraft dieses Paragraphen inProtokollen gesetzten Fristen erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Viehhändlereinschließlich des Reklamationsrechts. Dieses Recht erlischt auch, wenn die vomViehhändler gelieferten Tiere verarbeitet wurden.Paragraph 10 – Aussetzung und Auflösung10.1 Wenn der Abnehmer die Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem geschlossenenVertrag ergeben, nicht, nicht fristgerecht oder nicht angemessen erfüllt, oder wenndies begründet zu befürchten ist, sowie bei Konkurs oder Zahlungsaufschub desAbnehmers oder bei Stilllegung, Verkauf oder Auflösung seines Betriebes ist derViehhändler berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertragaufzulösen.10.2 Die Forderung in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages sowie deraus der Aussetzung oder Auflösung resultierende Schaden, einschließlichentgangenen Gewinns, ist sofort fällig.10.3 Wenn der Abnehmer in Verzug ist, hat der Viehhändler das Recht, die ihm gesetzlichzustehenden Rechte auszuüben, wie die Auflösung des Vertrags, das Recht aufRückgabe der gelieferten Tiere, all dies unbeschadet der Verpflichtung desAbnehmers, den Viehhändler zu entschädigen und auch den Gewinnausfall desViehhändlers zu kompensieren. Der Viehhändler ist berechtigt, die im Rahmen desVertrages gelieferten oder zu liefernden Tiere zu verkaufen.Paragraph 11 – Verhältnis Auftraggeber und Viehhändler bei Erteilung einesKaufauftragsWenn der Auftraggeber zugleich Abnehmer des Viehhändlers ist, gelten die folgendenBedingungen:a. Der Viehhändler bemüht sich nach besten Kräften, den Auftrag des Auftraggebersauszuführen, sichert dabei aber kein Ergebnis zu.b. der Viehhändler kann frei bestimmen, wer den Auftrag ausführt. Die Anwendung derParagraphen 7:404 und 7:407, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches derNiederlande (BW) wird ausgeschlossen.c. Der Auftraggeber schuldet dem Viehhändler außer dem Kaufpreis die Zahlung einerVergütung für die von diesem erbrachten agrarischen Dienstleistungsarbeiten.d. Vom Auftraggeber oder von Dritten ausgestellte Rechnungen bedürfen der schriftlichenZustimmung des Viehhändlers.@ Eigentum von Vee & Logistiek Nederland. Alle Rechte vorbehalten. Fassung August 2020Paragraph 12 – Einkaufs- und Verkaufsbedingungen VLN: Konfliktregel12.1 Wenn der Abnehmer die Einkaufsbedingungen des VLN anwendet, gelten dieseVerkaufsbedingungen zwischen den Parteien in dem Sinne, dass:a. bei Mängeln am Vieh oder bei sonstigem Schaden die benachteiligte Parteigehalten ist, wenn die andere Partei dies wünscht, und unbeschadet derBestimmungen in Absatz 2 und 3, nicht die andere Partei, sondern direkt derenHandelspartner, wie den Lieferanten im Sinne des Viehproduzenten oder denAbnehmer im Sinne des Endbenutzers, zu belangen, sofern der Schaden nicht deranderen Partei selbst anzulasten ist;b. die andere Partei, sofern sie dadurch nicht in eine juristisch nachteiligere Positiongelangt, gehalten ist, ihre Mitwirkung an Handlungen, wie die Mitwirkung an einerÜbertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten der benachteiligten Partei, zugewähren, die darauf ausgerichtet sind, den Handelspartner der anderen Partei,wie deren Lieferant im Sinne des Viehproduzenten oder Abnehmer im Sinne desEndbenutzers, direkt für den Schaden aufkommen zu lassen.12.2 Die Parteien sind gehalten, zuerst miteinander Rücksprache zu nehmen, um sich umeine gütliche Regelung zu bemühen.12.3 Bei Mängeln am Vieh oder sonstigem Schaden sind die Parteien stets gehalten,einander über Handlungen zu informieren, die sie gegen Dritte, insbesondereGeschäftspartner von Parteien, zu unternehmen beabsichtigen.Paragraph 13 – Anwendbares Recht und Schiedsklausel13.1 Auf alle vom Viehhändler geschlossenen Verträge finden die innerhalb desViehhandels geltenden ungeschriebenen und geschriebenen Normen Anwendung,Sonstiges unterliegt niederländischem Recht.13.2 Wenn sich eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen alsnichtig erweisen, wird der Vertrag so weit als möglich nach seinem Sinn und Zweckausgelegt.13.3 Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten einschließlich Transportstreitigkeiten, diesich aus zwischen ihnen bestehenden oder künftigen Rechtsbeziehungen ergeben,der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem von der niederländischen Stiftung fürSchiedsverfahren im Viehhandel „Stichting voor Veearbitrage“ dazu aufgestelltenStatut. Dieses Statut ist bei der „Stichting voor Veearbitrage“, mit Sitz in's-Gravenhage (Den Haag), Postanschrift De Panoven 27d, 4191 GW Geldermalsen(NL), www.veearbitrage.nl, erhältlich.

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